Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
§ 20
MiLoGPflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Stand 2026-06-28