Finanzhilfen des Landes werden in Form von zinsgünstigen Darlehen, Zuschüssen und durch die Übernahme von Bürgschaften für Investitionen, zeitlich befristet auch in Form von zinsgünstigen Darlehen und Bürgschaften für Betriebsmittel gewährt.
§ 7
BbgMFGDarlehen, Zuschüsse und Bürgschaften
Stand 1992-05-08