Jurafuchs
§ 31

§ 31

NDSG
Automatisiertes Abrufverfahren
Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2024-02-08
Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.

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