Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.
§ 31
NDSGAutomatisiertes Abrufverfahren
Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2026-05-27