Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat der Verantwortliche so weit wie möglich zwischen auf Tatsachen beruhenden Daten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Daten zu unterscheiden.
§ 27
NDSGUnterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 2026-05-27