(1)Hochschulzugangsberechtigte werden auf ihren Antrag in einen oder mehrere Studiengänge und in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben; § 9 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. In zulassungsbeschränkten Studiengängen setzt die Einschreibung die Zulassung voraus. Bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege erfolgt die Einschreibung ohne Antrag durch Feststellung der Hochschule, sofern laufbahnrechtliche Regelungen ein Studium vorsehen.
(2)Für geeignete Studiengänge kann die Hochschule eine Einschreibung oder Rückmeldung für ein Teilzeitstudium zulassen. Die Hochschule legt fest, welcher Anteil der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte im Teilzeitstudium je Semester oder Trimester höchstens erworben werden kann.
(3)Die Hochschule kann in besonderen Ausnahmefällen in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen Studienbewerberinnen und Studienbewerber einschreiben, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, aber eine entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachweisen. Durch Ordnung kann bestimmt werden, dass die Berechtigung zur nicht befristeten Einschreibung ein erfolgreiches Studium von zwei Semestern voraussetzt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch Studienplätze zur Verfügung stehen.
(4)Schülerinnen und Schüler, die von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt werden, können vor Aufnahme eines Studiums als Frühstudierende eingeschrieben werden. Frühstudierende sind von der Zahlung der Abgaben und Entgelte nach diesem Gesetz befreit. Sie erhalten mit der Einschreibung das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; sie werden abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 nicht Mitglieder der Hochschule. Erbrachte Leistungsnachweise sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.
(5)Der Antrag auf Einschreibung kann abgelehnt werden, wenn die oder der Hochschulzugangsberechtigte1.Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat,
2.an einer Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt,
3.wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen Volksverhetzung, Brandstiftung oder Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion rechtskräftig verurteilt wurde, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfallen und aufgrund der Tat eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs zu besorgen ist, oder
4.innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entscheidung über den Antrag von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer erheblichen Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs exmatrikuliert wurde, eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs auch künftig zu besorgen und die Exmatrikulation unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist.
Die Einschreibung ist abzulehnen, wenn die Zahlung der fälligen Abgaben und Entgelte nicht nachgewiesen ist oder in dem gewählten Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Die Rückmeldung setzt den Nachweis voraus, dass die fälligen Abgaben und Entgelte gezahlt sind.
(6)Die Exmatrikulation kann erfolgen, wenn1.die Hochschule aufgrund nachträglich bekannt gewordener oder eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Einschreibung abzulehnen,
2.eine Studierende oder ein Studierendera)durch eine vorsätzliche rechtswidrige Handlung den Tatbestand einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit zulasten eines Mitglieds oder einer oder eines Angehörigen der Hochschule oder einer Person, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat berechtigterweise in einer Einrichtung der Hochschule aufgehalten hat, oder den Tatbestand der Volksverhetzung, der Brandstiftung oder des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erfüllt hat,
b)gegen eine in Buchstabe a genannte Person wegen deren ethnischer Herkunft, Geschlechts, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Identität oder aus Gründen der Rasse erhebliche Gewalt angewendet, dieser Person erhebliche Gewalt angedroht oder zu erheblicher Gewalt gegen diese Person aufgefordert hat, oder
c)eine in Buchstabe a genannte Person wegen eines der in Buchstabe b genannten Merkmale sexuell oder in sonstiger Weise belästigt und dadurch bezweckt oder bewirkt hat, dass die Würde der Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird,
und aufgrund dessen eine erhebliche Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs eingetreten und auch künftig zu besorgen ist. Die Exmatrikulation hat zu erfolgen, wenn
1.die oder der Studierende dies beantragt oder
2.a) eine Abschlussprüfung bestanden,b)eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder
c)in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist
und die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist.
1.zum Ende des Semesters, wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung mit Androhung der Exmatrikulation nicht innerhalb der Frist rückmeldet oder fällige Abgaben oder Entgelte nicht innerhalb der Frist bezahlt, oder
2.mit Fristablauf, wer im Fall des § 18 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 das Zeugnis nicht innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist vorlegt und die fehlende Vorlage zu vertreten hat.
Beantragt die oder der Studierende die Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn, so sind geleistete Abgaben und Entgelte zu erstatten. Die oder der Studierende hat körperliche Gegenstände, mit denen sie oder er geldwerte Vorteile erlangen kann, insbesondere das Semesterticket und den Studierendenausweis, herauszugeben.
(7)Werden dem Präsidium auf Antrag oder auf andere Weise Tatsachen bekannt, die eine Exmatrikulation nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 rechtfertigen könnten, hat es den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und insbesondere der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.
(8)Kommt nach den Ermittlungen des Präsidiums eine Exmatrikulation in Betracht, so legt das Präsidium die Akten unverzüglich einer bei der Hochschule gebildeten Kommission vor, die ein Votum darüber abgibt, ob sie eine Exmatrikulation für angemessen hält. Die Kommission besteht aus einem vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt sowie jeweils einem Mitglied aus der Hochschullehrergruppe und der Studierendengruppe. Das Präsidium hat das Votum der Kommission bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bekanntgabe der Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach der Anhörung der oder des Studierenden erfolgen. Anordnungen des Präsidiums aufgrund des Hausrechts nach § 37 Abs. 3 Satz 1 bleiben unberührt.
(9)Das Präsidium kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 gegenüber der oder dem Studierenden auch2.einen Ausschluss von der Benutzung einzelner oder aller Einrichtungen der Hochschule sowie von der Teilnahme an einzelnen oder allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen für bis zu einem Semester anordnen und
3.die Exmatrikulation androhen.
Gleiches gilt, wenn die Gefährdung oder Störung des Hochschul- oder Studienbetriebs nicht als erheblich anzusehen ist oder sich nicht klären lässt, ob die oder der Studierende die Handlung wegen eines der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b genannten Merkmale vorgenommen hat. Absatz 8 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(10)Das Nähere regelt eine Ordnung. Soweit die Ordnung das Nähere zur Bildung und zum Verfahren der Kommission nach Absatz 8 regelt, bedarf sie der Genehmigung des Präsidiums.
(11)Die hochschulexternen Prüfungsämter übermitteln den Hochschulen die für die Feststellung der Voraussetzungen einer Exmatrikulation erforderlichen personenbezogenen Daten.