(1)
Der Senat, der Hochschulrat und das Fachministerium oder bei Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung der Senat und der Stiftungsrat können einvernehmlich die Entlassung einzelner Mitglieder des Präsidiums durch das Fachministerium oder den Stiftungsrat beschließen. Die Beschlüsse im Hochschulrat oder Stiftungsrat und Senat bedürfen jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
(2)
Darüber hinaus können die Mitglieder der Hochschullehrergruppe einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung durch das Fachministerium oder den Stiftungsrat vorschlagen. Die Abstimmung über eine Abwahl setzt die Zulassung eines Abwahlantrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Hochschullehrergruppe voraus. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der Mitglieder der Hochschullehrergruppe und einer entsprechenden Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten, oder einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hochschullehrergruppe, wenn an der Hochschule keine Fakultäten bestehen. Wird das Quorum gemäß Satz 2 oder Satz 3 nicht erreicht, ist ein erneuter Abwahlantrag gegen dasselbe Präsidiumsmitglied erst zulässig, wenn die Nichtzulassung des Abwahlantrags oder die Abstimmung über die Abwahl länger als sechs Monate zurückliegt. Das Nähere zum Verfahren regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf.