(1)Weitergehende Rauchverbote, die auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen werden, bleiben von diesem Gesetz unberührt.(2)Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Ausnahmeregelungen§ 6 Maßnahmen zur Umsetzung der Verbote →