Jurafuchs
§ 20

§ 20

NKAG
Übergangsvorschrift
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2022-09-22
1 Satzungsregelungen, die den §§ 5 , 9 und 10 dieses Gesetzes in der ab dem 1. April 2017 geltenden Fassung nicht mehr entsprechen, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden. 2 § 6b Abs. 3 findet auf Maßnahmen an Verkehrsanlagen, mit deren Durchführung vor dem 1. Mai 2020 begonnen wird, keine Anwendung.

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