Jurafuchs

§ 5

NRauchSchG ST
Hinweispflichten
Stand 2007-12-19
(1)
Auf das Rauchverbot und auf nach diesem Gesetz bestehende Ausnahmen ist an öffentlichen Zugängen zu den Gebäuden und am Eingang zu den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(2)
Auf ein Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren ist an den öffentlichen Zugängen der betroffenen Gebäude oder am Eingang der betroffenen Räume deutlich sichtbar hinzuweisen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →