Jurafuchs

§ 6

NRauchSchG SL
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2007-11-21
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 in einem als solchen gekennzeichneten Rauchverbotsbereich raucht,
2.
entgegen seiner Verpflichtung nach § 5 keine Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu verhindern oder
3.
den Hinweispflichten nach § 4 nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann
1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu zweihundert Euro,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden, im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro.

Bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird ab einer dreimaligen Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 in der Regel vermutet, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte die für den Gewerbebetrieb gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 des Gaststättengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(3)
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(4)
Die von den Ortspolizeibehörden nach diesem Gesetz erhobenen Buß- und Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Gemeinde zu.
(5)
Die den Gemeinden durch Vollzug dieses Gesetzes durch die Ortspolizeibehörden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern nach Absatz 4 gedeckt sind, vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.

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