Jurafuchs
§ 10

§ 10

NVersG
Besondere Maßnahmen
Versammlungen unter freiem Himmel
Stand 2019-05-20
(1) Die zuständige Behörde kann anhand der nach § 5 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen. Im Fall der Ablehnung muss die anzeigende Person eine andere Person als Leiterin oder Leiter benennen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung unter freiem Himmel zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. (2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die unmittelbare Gefahr 1. eines Verstoßes gegen ein Verbot nach § 3 oder § 9 oder 2. einer erheblichen Störung der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen abzuwehren. Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gelten entsprechend. (3) Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen und die dort genannte Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.

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