Jurafuchs
§ 16

§ 16

NVersG
Anwesenheitsrecht der Polizei
Versammlungen in geschlossenen Räumen
Stand 2019-05-20
1 Die Polizei kann bei Versammlungen in geschlossenen Räumen anwesend sein, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Friedlichkeit der Versammlung erforderlich ist. 2 Nach Satz 1 anwesende Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte haben sich der Leiterin oder dem Leiter zu erkennen zu geben.

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