Jurafuchs

§ 116a

NWG
Hochwasserschutzregister
Hochwasserschutz
Stand 2026-06-23
Bei einer vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörde wird ein Hochwasserschutzregister geführt. In dem Register sind alle Deiche nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) einschließlich aller Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte, zu erfassen. Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Deiche, Dämme und Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. Die Träger der Deicherhaltung nach § 7 NDG und die für die Erhaltung von sonstigen Deichen, Dämmen und Anlagen nach Satz 3 zuständigen Stellen übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die in Satz 2 genannten Angaben sowie etwaige Änderungen dieser Angaben an die Landesbehörde. Das Hochwasserschutzregister ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich zugänglich zu machen.

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