Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 63).
§ 68
NWGUnterhaltung durch kreisfreie Städte (zu § 40 Abs. 1 WHG)
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2026-06-23