Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG), Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sind jeweils die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 1
ThürAGPaßGPAuswGeIDKGSachliche Zuständigkeit
Stand 2019-07-30