Jurafuchs

§ 1

ThürAGPaßGPAuswGeIDKG
Sachliche Zuständigkeit
Stand 2019-07-30
Passbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG), Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) und eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sind jeweils die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

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