Das für das Pass- und Ausweiswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach § 22a Abs. 2 Satz 3 PaßG und § 25 Abs. 2 Satz 2 PAuswG zuständigen Polizeivollzugsbehörden zu bestimmen.
§ 3
ThürAGPaßGPAuswGeIDKGVerordnungsermächtigung
Stand 2019-07-30