Die Aufgabenträger können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zusammenarbeiten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Fachaufsicht§ 3a (aufgehoben) →