(1)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) bestehenden Standesamtsbezirke und gemeinsamen Standesamtsbezirke bestehen als Standesämter fort. Bei den in der Anlage genannten Standesämtern, deren Bezirk über ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde hinausgeht, gilt die Aufgabe als auf das Amt oder die amtsfreie Gemeinde übertragen, in dessen Verwaltungsbereich oder deren Gebiet das Standesamt seinen Sitz hat. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden tragen die Kosten der Standesämter nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl, soweit sie nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben oder treffen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung der Übertragung gilt das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg.
(2)
Zweitbücher und Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind nach dem Jahresabschluss durch das Standesamt bis zum Ablauf der Fortführungsfristen weiter von der unteren Fachaufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren. Entsprechendes gilt für die in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis zum 30. Juni 1938 angelegten standesamtlichen Nebenregister.
Anlage zu § 4 Absatz 1: