Jurafuchs

§ 2

PetG
Form und Inhalt der Petition
Stand 2021-12-08
(1)
Die Petition ist schriftlich oder elektronisch einzureichen und muss den Petenten erkennen lassen.
(2)
Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator der Petitionen in Erscheinung tritt. Sie werden als eine Petition geführt.
(3)
Massenpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Initiator der Petitionen in Erscheinung tritt. Sie werden als eine Petition geführt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →