Petitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen sind verschlossen und ohne Kontrolle dem Landtag zuzuleiten. Gleiches gilt für Schreiben des Landtages an diese Petenten.
§ 3
PetGPetitionen inhaftierter oder in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachter Personen
Stand 2021-12-08