(1)
Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2)
Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3)
Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).