Jurafuchs

Art. 1

Polizeiorganisationsgesetz
Begriff, Träger und Gliederung der Polizei
Stand 1976-08-10
(1)
Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.
(2)
Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.
(3)
Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).

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