(1) Die Polizei ist eine Einrichtung des. Landes.
(2) Behörden der Polizei sind
1. das Innenministerium einschließlich der zugeordneten Ämter Landespolizeiamt (§ 2) und Landeskriminalamt (§ 3),
2. die Polizeidirektionen (§ 4) und
3. die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei .Schleswig-Holstein (§ 5).
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