Jurafuchs
§ 7

§ 7

POG
Personalvertretungen
Abschnitt I Aufbau der Polizei
Stand 2004-11-12
(1) Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) sind 1. das Landespolizeiamt, 2. das Landeskriminalamt, 3. die Polizeidirektionen, 4. die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein. (2) § 8 Abs. 2 bis 4 MBG Schl.-H. ist nicht anzuwenden.

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