(1) Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) sind
1. das Landespolizeiamt,
2. das Landeskriminalamt,
3. die Polizeidirektionen,
4. die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 MBG Schl.-H. ist nicht anzuwenden.
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