Jurafuchs
§ 13

§ 13

PolG NRW
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Stand 2025-12-02
Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

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