Jurafuchs
§ 7

§ 7

PolG NRW
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2025-12-02
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei Erster Unterabschnitt Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung

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