Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes),
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes),
Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt Befugnisse der Polizei
Erster Unterabschnitt Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
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