(1)Bei den Kreispolizeibehörden und der Wasserschutzpolizei gem. § 3 Abs. 1 bestehen Polizeibeiräte.(2)Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde hat 11 Mitglieder.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Außerordentliche Zuständigkeit§ 16 Aufgaben des Polizeibeirats →