(1)Für den Rundfunk gelten §§ 4, 9 und 25 entsprechend.(2)Der ZDF-Staatsvertrag (Art. 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -) bleibt unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Verjährung§ 27 Schlußbestimmungen →