(1)
Folgende, nach dem Rechtspflegergesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte werden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
1.
die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 und 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG),
2.
die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 RPflG), soweit damit nicht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist,
3.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 RPflG) und
4.
die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 RPflG).
Von Satz 1 Nr. 4 sind ausgenommen
1.
die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen (Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, der Erlass und die Aufhebung von Vollstreckungshaftbefehlen und die Überwachung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe), von Verfall und Einziehung und von Erzwingungshaft sowie die Anträge auf Anordnung der Erzwingungshaft,
2.
der Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie
3.
Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Verurteilten.
(2)
Steht ein übertragenes Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 mit einem vom Rechtspfleger nach Absatz 1 Satz 2 wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Rechtspfleger auch das übertragene Geschäft bearbeiten. § 32 RPflG bleibt unberührt.