(1)
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder den Generalstaatsanwalt schriftlich mit der Wahrnehmung von Geschäften nach § 1 Abs. 1 beauftragt. Er kann nur beauftragt werden, wenn er nach § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist.
(2)
Es soll nur beauftragt werden, wer
1.
eine über dem Durchschnitt liegende fachliche und persönliche Qualifikation aufweist und
2.
an einer Aus- oder Fortbildung zu den von der Beauftragung erfassten Geschäften erfolgreich teilgenommen hat.
(3)
Von den Anforderungen nach Absatz 2 kann abgewichen werden, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht.