Jurafuchs

§ 10

SächsRKG
Erkrankung während einer Dienstreise
Stand 2023-06-10
1Erkrankt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender und kann deswegen nicht an den Wohnort zurückkehren, wird die Reisekostenvergütung weitergezahlt. 2Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes als Reisekostenvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort gewährt. 3Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden kann eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung gezahlt werden. 4Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Auslagen für Dienstreisen.9 Erkrankt eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender und kann deswegen nicht an den Wohnort zurückkehren, wird die Reisekostenvergütung weitergezahlt. Bei Aufnahme in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes als Reisekostenvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung der oder des Dienstreisenden kann eine Reisebeihilfe in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung gezahlt werden. Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Auslagen für Dienstreisen.9

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