1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern. 3Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 4Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
§ 4
SächsRKGFahrt- und Flugkostenerstattung
Stand 2023-06-10