Jurafuchs

§ 10

ThürRiStAG
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-14
(1)
Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(2)
Abweichend von Absatz 1 treten Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten, soweit sie nach dem 31. Dezember 1953, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Richter des Geburtsjahrgangs Altersgrenze

(3)
Auf ihren Antrag ist der Eintritt in den Ruhestand von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit längstens bis zum Ende des Monats hinauszuschieben, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Der Antrag ist frühestens ein Jahr, spätestens aber sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würden, schriftlich zu stellen. Für Richter, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 166) in den Ruhestand treten würden, endet die Frist abweichend von Satz 2 einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würden; würde der Richter innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes in den Ruhestand treten, endet die Frist abweichend von Satz 2 zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würde. Eine Antragstellung nach dem 30. Juni 2032 ist unzulässig.

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