Das für Justiz zuständige Ministerium legt dem Landtag mindestens einmal je Wahlperiode einen Rechtspflegebericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur personellen Situation, mittel- und langfristigen Personalplanung, Entwicklung der Verfahrensdauer, Digitalisierung, Belastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Justiz. Soweit Angaben bereits in öffentlich zugänglichen Berichten, Statistiken oder Haushaltsunterlagen enthalten sind, kann hierauf verwiesen werden.
§ 15a
ThürRiStAGRechtspflegebericht
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2018-12-14