Jurafuchs
Artikel 16

Artikel 16

Rom-II-VO
Eingriffsnormen
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Stand 2012-11-09
Artikel 16 Eingriffsnormen Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

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