Jurafuchs
Artikel 29

Artikel 29

Rom-II-VO
Verzeichnis der Übereinkommen
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Stand 2012-11-09
Artikel 29 Verzeichnis der Übereinkommen (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens 11. Juli 2008 die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis. (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt i) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen; ii) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.

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