Jurafuchs
§ 13

§ 13

RVG
Wertgebühren
Gebührenvorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands-wert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 000 500 41,50 10 000 1 000 59,50 25 000 3 000 55,00 50 000 5 000 86,00200 00015 000 99,50500 00030 000140,00 über 500 000 50 000 175,00Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro. (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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