Jurafuchs
§ 23b

§ 23b

RVG
Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Gegenstandswert
Stand 2026-05-06
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →