(1)
Oberste Landesstraßenbaubehörde, höhere Verwaltungsbehörde und Anhörungsbehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2)
Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind:
1.
der Landesbetrieb für Straßenbau
2.
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Abs. 2 bis 3 FStrG).