Jurafuchs
§ 100

§ 100

SGB 8
Hilfsmerkmale
Kinder- und Jugendhilfestatistik
Stand 2026-05-06
Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person, 4. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

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