Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie →