Jurafuchs

§ 11

SÜG NRW
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Stand 2022-02-23
(1)
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen,
4.
als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätig werden sollen oder
5.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält oder in Fällen der Nummer 5 die jeweils zuständige oberste Landesbehörde aufgrund der Art oder Beschaffenheit der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung zur dortigen Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Überprüfung nach § 10 für ausreichend hält und dies im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde festlegt.

(2)
Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für dort tätige Personen nach Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich durchzuführen.

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