Jurafuchs

§ 37

SÜG NRW
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand 2022-02-23
(1)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Inneres zuständige Ministerium, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erlässt das für die Wirtschaft zuständige Ministerium.

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