(1)
Jeder kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2)
Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen. Sie oder er kann die Bezeichnung „Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ oder „Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ führen.
(3)
Die §§ 16, 17 und 18 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) gelten entsprechend.