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Jurafuchs

Art. 46

SL-VERF
1Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutz der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem Schutz gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volk die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. 2Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit. 3Das Nähere bestimmt das Gesetz.

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