(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. 2Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.
(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__45.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).