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Jurafuchs

Art. 45

SN-VERF
Wahlprüfung
3. Abschnitt Der Landtag
(1) 1Die Wahlprüfung ist Sache des Landtages. 2Er entscheidet auch, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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