(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung, insbesondere die Besoldung und Versorgung, ist durch Gesetz zu regeln.
(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. 2Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. 3Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist. 4Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. 5Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__62.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).