(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
(2) Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__63.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).