(1) Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Freistaates im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Staatsministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.
(2) Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/sn-verf/__64.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).