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Jurafuchs

Art. 65

SN-VERF
Vertretung des Landes, Abschluss von Staatsverträgen
4. Abschnitt Die Staatsregierung
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. (2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages.

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