Die Aufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften (Allgemeine Verwaltungsvorschriften – AVV –).D. Übergangs- und SchlussvorschriftenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 41 Befugnisse der Verbandsaufsicht§ 43 Versorgungslasten →